
IMPRESSUM
SPORMÜHLE
Spormühlenweg 12
67246 Dirmstein
Telefon 0174. 936 57 48
E-Mail o.meyer@tailormade-gmbh.de
Inhaber:
Oliver Meyer
Ust.-Id-Nr. DE 301 157 325
Inhaltlich verantwortlich:
Oliver Meyer (Anschrift wie oben)
Online-Streitbeilegung:
Die Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ist unter der Adresse
http://ec.europa.eu/consumers/odr
erreichbar. Unsere E-Mail-Adresse lautet o.meyer@tailormade-gmbh.de.
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilzunehmen.
Externe Links:
Unserer Webseite enthält Verlinkungen auf Webseiten Dritter. Alle Verlinkungen auf Webseiten Dritter wurden von uns bei Erstellung der Webseite sorgfältig geprüft. Mögliche Rechtsverstöße waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Allerdings haben wir keinen Einfluss auf die Inhalte von verlinkten Webseiten Dritter, hierfür ist der jeweilige Dienstanbieter verantwortlich. Sollten über die Verlinkungen auf Webseiten Dritter rechtswidrige Webseiten abrufbar sein, bitten wir um Mitteilung. Wir werden dies dann überprüfen und die Verlinkungen ggfs. entfernen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPORMÜHLE
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. GELTUNG
1.1. Die Bedingungen in diesem Abschnitt gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der SPORMÜHLE, Spormühlenweg 12, D-67246 Dirmstein, (nachfolgend: SPORMÜHLE) mit ihren Kunden.
1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam, es sei denn, es wird eine schriftliche Bestätigung seitens SPORMÜHLE erteilt.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.1 Sämtliche Angebote von SPORMÜHLE sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für SPORMÜHLE unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots von SPORMÜHLE durch den Kunden oder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, es sei denn, der Kunde widerspricht dem Inhalt der Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
2.3. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder Kosten, insbesondere Löhne oder Materialkosten, oder entstehen solche Abgaben oder Kosten neu, so ist SPORMÜHLE im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Bei Wechselkursänderungen gelten folgende Regelungen:
– Hat der Kunde zur Abdeckung von durch SPORMÜHLE in ausländischer Währung zu erfüllenden Verpflichtungen die vereinbarte Abschlagszahlung geleistet, so wird bei der Endabrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der an dem auf den Eingang der Abschlagszahlung folgenden Tag gilt.
– Ist eine Abschlagszahlung des Kunden nicht geleistet, wird bei der Endabrechnung der Wechselkurs des Zeitpunktes zugrunde gelegt, zu dem SPORMÜHLE die ausländischen Verpflichtungen erfüllt hat. Kosten zur Absicherung des Wechselkursrisikos gehen zu Lasten des Kunden.
3. TERMINE UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Teilnehmernamen sowie die vereinbarten Abschlagszahlungen und sonstige Zahlungen rechtzeitig und vertragsmäßig zur Verfügung gestellt hat.
3.2 Abänderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht durch SPORMÜHLE veranlasst sind oder von SPORMÜHLE schriftlich bestätigt werden. Sofern durch Leistungsänderungen Mehrarbeiten und Mehrkosten entstehen, wird SPORMÜHLE den Kunden vor Leistungserbringung darauf hinweisen. Sofern der Kunde nicht zustimmt, bleibt es bei den ursprünglich vereinbaren Leistungen.
3.3 Bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% sowie geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen zulässig.
3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die SPORMÜHLE die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder Leistungsträgern von SPORMÜHLE oder deren Unterlieferanten oder Unterleistungsträgern eintreten – hat SPORMÜHLE nicht zu vertreten. Sie berechtigen SPORMÜHLE die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
3.6 Vereinbarungen über Fixkosten und Fixtermine bedürfen der Schriftform.
4. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Kunde kann nicht wegen etwaigen Gegenforderungen seine Leistung verweigern oder sie zurückbehalten oder mit etwaigen Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Alle Preise von SPORMÜHLE verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Nach Auftragserteilung durch den Kunden wird SPORMÜHLE einen projektbezogenen Zahlungsplan erstellen und mit dem Kunden vereinbaren. Wird kein Zahlungsplan erstellt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% bei Beauftragung
40% mit Beginn der Leistung von SPORMÜHLE
10% mit der Schlussrechnung
5.3 Abschlagszahlungen, die zur Sicherstellung von Dienstleistungen (Fluggesellschaften, Hotel, lokale Agenten etc.) an Dritte zu zahlen sind, werden von SPORMÜHLE gesondert in Rechnung gestellt.
5.4 Personalkosten für Sonderleistungen und zusätzliche Bestellungen werden mit den SPORMÜHLE gültigen Honorarsätzen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Fremdkosten werden in voller Höhe zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer weiterberechnet.
5.5 Alle anfallenden Gebühren von Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Nachbelastungen kann SPORMÜHLE als Forderungen geltend machen, auch wenn das Projekt schon abgerechnet ist.
5.6 SPORMÜHLE ist bei Endabrechnung von der Fremdkostenbelegführung entbunden, sofern die Kosten (Budgetpositionen) mit dem Auftragsbudget identisch sind oder unterschritten wurden. Originalbelege können vom Kunden jederzeit eingesehen bzw. angefordert werden. Es gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
5.7 Auf alle anfallenden Barauslagen vor Ort oder sonstige Kostenübernahme (Zimmerextra / Barrechnungen / etc.) berechnet SPORMÜHLE Agenturhandling von 12% zuzüglich der gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer.
5.8. Rechnungen von SPORMÜHLE sind zum Zeitpunkt der im Angebot angegebenen Daten fällig. Ist kein Datum angegeben, so ist die Rechnung fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum. Kommt der Kunde in Verzug, so ist SPORMÜHLE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten
5.9 Zur Absicherung von Kursrisiken kann SPORMÜHLE unter schriftlicher Zustimmung des Kunden, den Gegenwert des Anteils der Fremdwährung am Auftragswert bei Auftragserteilung abrufen. Das Kursrisiko geht dann mit dem auf den Geldeingang folgenden Werktag auf SPORMÜHLE über.
5.10. Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten einverstanden.
6. BEANSTANDUNG BEI SACHLIEFERUNGEN
6.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige Rügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2 Bei berechtigten Beanstandungen leistet SPORMÜHLE nach seiner Wahl kostenfrei Ersatz oder bessert nach. Die Ersatzleistung bezieht sich jedoch nur auf die mit einem Mangel behafteten Teile.
6.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde SPORMÜHLE die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
7. HAFTUNG
Die Haftung von SPORMÜHLE richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 SPORMÜHLE behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von SPORMÜHLE in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind SPORMÜHLE unverzüglich mitzuteilen.
8.2 SPORMÜHLE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9. VERWAHRUNG UND KUNDENEIGENTUM
9.1 Die Aufbewahrung von Sachen, die im Eigentum des Kunden stehen, erfolgt nur nach vorheriger Absprache und je nach Einzelfall auch gegen gesondertes Entgelt. Eine Bewachung ist nicht geschuldet.
9.2 Für einen ausreichenden Versicherungsschutz dieser Sachen hat der Kunde selbst zu sorgen.
10. EIGENWERBUNG
SPORMÜHLE ist berechtigt, Exemplare der von ihr gelieferten Waren zu nutzen bzw. auf die von SPORMÜHLE für den Kunden erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung hinzuweisen. Dabei ist SPORMÜHLE berechtigt, den Namen und/oder Logos des Kunden bzw. dessen waren und Dienstleistungen zu nutzen. SPORMÜHLE kann auf Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Kunden in geeigneter Form auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur schriftlich und bei Vorliegens eines sachlich gerechtfertigten Grunds verweigern.
11. URHEBERRECHT
11.1 Sofern die Leistungen von SPORMÜHLE urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt sind, und Nutzungsrechte an den Kunden übertragen werden, so richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. In jedem Fall ist der Name von SPORMÜHLE und von möglichen Urhebern zu nennen, sofern hierauf nicht explizit verzichtet wird.
11.2 Den Kunden trifft die alleinige Prüfung, ob durch vertragliche Leistungen keine Schutzrechte Dritter oder Vorschriften des UWG oder sonstiger Gesetze verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, SPORMÜHLE von allen eventuellen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter und/oder von Wettbewerbsverstößen geltend gemacht werden.
12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, ist der Sitz von SPORMÜHLE soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich ist.
13. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN, ANZUWENDENDES RECHT UND TEILUNWIRKSAMKEIT
13.1 Abtretungen sind nur mit Zustimmung von SPORMÜHLE zulässig.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3. Maßgeblich ist stets die deutsche Fassung dieser AGB, auch wenn der Text in andere Sprachen übersetzt werden sollte.
13.4. Änderungen dieser AGB und von Verträgen mit Kunden bedürfen stets der Schriftform.
13.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
Dieser Abschnitt gilt ergänzend zu den Bestimmungen aus Ziff. I, falls der Kunde SPORMÜHLE mit der Organisation, Durchführung und Betreuung einer Veranstaltung beauftragt.
2. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
2.1. Sofern der Kunde Mitwirkungshandlungen zur Durchführung der Veranstaltung zu erbringen hat, geschieht dies unentgeltlich. Der Kunde wird SPORMÜHLE ferner bei der Durchführung der Veranstaltung bestmöglich unterstützen.
2. Werden dem Kunden von SPORMÜHLE oder deren Subunternehmern Gegenstände zur (Mit-) Benutzung überlassen, so hat der Kunde diese Gegenstände sorgfältig zu behandeln und ggfs. unentgeltlich aufzubewahren. Tritt an einem dieser Gegenstände ein Schaden oder ein Mangel auf, so hat der Kunde dies SPORMÜHLE unverzüglich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Kunden zum Ersatz des entstandenen Schadens richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR ZAHLUNGEN UND VERTRAGSINHALTE
Alle Kalkulationen unterliegen den im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahlen. Abweichungen von einer Mindestteilnehmerzahl erfordern eine neue Kalkulation und berechtigen SPORMÜHLE zur Anpassung des Budgets auf die tatsächliche Teilnehmerzahl. Erhebliche Budgetabweichungen, die aufgrund von Mehr- oder Minderbeteiligungen entstehen, sind dem Kunden unaufgefordert schriftlich von SPORMÜHLE mitzuteilen, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Teilnehmerdifferenz und Veranstaltungsbeginn eine Überarbeitung des Budgets nach billigem Ermessen zulässt.
Diese Überarbeitung kann andererseits auch im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, sofern kurzfristig die geplante Teilnehmerzahl von der zu Veranstaltungsbeginn feststehenden Teilnehmerzahl abweicht.
4. KÜNDIGUNG VOR VERANSTALTUNGSBEGINN
4.1 Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung, ohne dass SPORMÜHLE dies zu vertreten hat und ohne dass eine höhere Gewalt im Sinne von Ziff. II.5 vorliegt, so erhält SPORMÜHLE die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Vergütung, die SPORMÜHLE zusteht, ist abhängig vom Zeitpunkt der Kündigung und beträgt den nachfolgend aufgelisteten prozentualen Anteil der vereinbarten Vergütung:
– Nach Auftragserteilung: 30%
– Mehr als 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
– bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70%
– bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80%
– bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90%
– weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100%
4.2 Beiden Parteien bleibt der Nachweis offen, dass die ersparten Aufwendungen höher oder niedriger waren als die o. g. Pauschalen.
4.3 Fremdkosten, insbesondere auch Stornierungs- und Rücktrittskosten Dritter, sind in jedem Fall ungekürzt zu zahlen.
4.4 Vorausleistungen an Leistungsträger, die SPORMÜHLE aus vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen erbracht hat, werden insoweit an diesen zurückerstattet, als sie an SPORMÜHLE von den betreffenden Leistungsträgern zurückgezahlt werden. SPORMÜHLE ist nicht verpflichtet, wegen der Rückzahlung von Vorausleistungen gerichtlich gegen Leistungsträger vorzugehen. Diesbezügliche Ansprüche tritt SPORMÜHLE an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
4.5 Im Falle einer zeitlichen Verschiebung des Veranstaltungsdatums durch den Kunden bis 60 Tage vor Veranstaltung entstehen 10% des vereinbarten Auftragswertes / Agenturhonorars als Umbuchungsgebühr zuzüglich aller in Verbindung mit der Umbuchung entstehenden Eigen-und Fremdkosten, wenn die Veranstaltung innerhalb der nächsten 12 Monate abgewickelt wird. Liegen zwischen ursprünglichem und neuem Veranstaltungsdatum mehr als 12 Monate, ist SPORMÜHLE berechtigt, Kosten in Höhe der unter Punkt 4.1 genannten Prozentsätze geltend zu machen.
4.6. SPORMÜHLE ist vor Beginn der Veranstaltung berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Obliegenheiten schuldhaft verletzt. In diesem Fall steht SPORMÜHLE gegen den Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der entgangenen Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. Ziff. II.1.4. findet entsprechend Anwendung.
5. KÜNDIGUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT
5.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Epidemien, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen (Entzug der Landsrechte, Grenzschließungen etc.) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Streik, Aussperrung, Betriebstörungen oder gleichgewichtige Vorfälle, und zwar gleichgültig, ob diese bei SPORMÜHLE oder seinen Leistungsträgern eintreten, berechtigen beide Teile zur Kündigung.
5.2 Im Falle der Kündigung erhält SPORMÜHLE die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen.
5.3 SPORMÜHLE ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasste; die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Kunde.
5.4 Die Kündigung ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Grundes zu erklären.
6. MÄNGELRÜGE
Bei Reisen bzw. Veranstaltungen sind Beanstandungen unverzüglich nach Auftreten gegenüber SPORMÜHLE bzw. ihrem vor Ort tätigen verantwortlichen Projektleiter zu erklären, damit möglichst sofort Abhilfe geschaffen werden kann. Ist dies nicht möglich oder fehlgeschlagen, so ist dies unter Wiederholung der Beanstandung spätestens 3 Werktage nach Ende der Reise bzw. Veranstaltung schriftlich gegenüber SPORMÜHLE zu erklären.
